VdS-Prüfung

Gemäß aktuellen Erhebungen entstehen ca. 30 % der Brände in Gebäuden aufgrund defekter Elektrischer Anlagen. Wir Ihnen die Prüfung der ortsfesten Elektrischen Anlagen (VDS-Richtlinie 2046/Klausel 3602) durch unsere erfahrenen VdS-zertifizierten Sachverständigen, als Beitrag zum vorbeugenden Brandschutz an.

Als Unternehmer / Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, gemäß der AFB 2010 alle Feuerversicherungsbedingungen zur Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen und im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Hierzu zählt die Klausel 3602 – auch bekannt als Feuerschutzklausel, welche durch Ihren Sachversicherer je nach Risikoeinschätzung dem Versicherungsvertrag hinzugefügt werden kann. Diese Prüfung erfolgt durch einen unserer erfahrenen VdS-anerkannten Sachverständigen. Diese Prüfung kann übrigens durch keine andere Prüfung ersetzt werden!

Das können Sie von uns erwarten

Vollumfängliche VdS-Prüfung

VdS-konforme Thermografie

Kompetente Durchführung

Hoher Praxisbezug

Transparente Mängelbeschreibung

VdS-konforme Dokumentation

Fotodokumentation der Mängel

Unsere VdS-Prüfung der elektrischen Anlagen erfolgt nach Klausel SK 3602 „Elektrische Anlagen“ der Zusatzbedingungen zu den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) und ist üblicherweise Bestandteil des Feuerversicherungsvertrags für gewerblich genutzte Gebäude. In der Regel schreibt die Vereinbarung im Versicherungsvertrag eine ordnungsgemäße Prüfung zwingend vor.

Dabei wird davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer sämtliche rechtlichen Verpflichtungen, vor allem die Durchführung erforderlicher Prüfungen, erfüllt. Gemäß den Vertragsbedingungen des Sachversicherers, ist die Prüfung jährlich zu veranlassen. Die VdS-Prüfung darf nur von VdS-anerkannten Sachverständigen zum Prüfen elektrischer Anlagen durchgeführt werden, die mindestens ein Hochschulstudium der Elektrotechnik absolviert haben.

Mit der Prüfung der elektrischen Anlage ist zu gewährleisten, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Anforderungen an den Sachschutz eingehalten werden. Die Prüfung elektrischer Anlagen nach Klausel SK 3602 entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der Prüfpflicht aufgrund anderer Normen, technischer Regelwerke oder Gesetze, das heißt die VdS-Prüfung kann nicht durch andere Prüfungen ersetzt werden.

Umgekehrt ersetzt die VdS-Prüfung nicht die Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Bei Prüfungen elektrischer Anlagen nach Klausel SK 3602 wird eine ordnungsgemäße Elektroprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung bzw. DGUV Vorschrift 3 vorausgesetzt.

Ob das der Fall ist, wird durch Einsichtnahme in entsprechende Bescheinigungen, in Wartungs- und Instandhaltungspläne oder in Prüfungsnachweise kontrolliert (Ordnungsprüfung).

Bei der VDS-Prüfung müssen Sie prinzipiell nur den vom Versicherer definierten Versicherungsumfang prüfen. Sind keine anders lautenden Informationen vorhanden, ist der komplette Risikostandort zu prüfen.

Unsere VdS-Prüfung umfasst Besichtigungen, Funktionsprüfungen und Messungen sowie Ordnungsprüfungen. Optional werden weitere Prüfungsdetails zu Bereichen oder Einrichtungen in separaten Beiblättern festgelegt. Sind Anlagenteile im Rahmen der Prüfung nicht zugänglich, muss zeitnah eine Nachbesichtigung erfolgen.

Bestandteil der VDS-Prüfung nach Klausel SK 3602 ist die Temperaturmessung mindestens mittels Infrarot-Thermometer (Pyrometer) oder einer Thermografiekamera, deren Spezifikation mindestens den Mindestanforderungen nach VdS 2228 entspricht. Unter anderem wird geprüft, ob Teile der elektrischen Kabel- und Leitungsanlage eine (Leiter-) Oberflächentemperatur von mehr als 70 °C nicht dauerhaft überschreiten. Auffällige Werte werden im Befundschein nach VdS 2229 dokumentiert. Bei der VDS-Prüfung nach Klausel SK 3602 werden zudem stichprobenartige Messungen nach VDE 0105-100 vorgenommen:

  • Isolationswiderstandsmessung
  • Messung der Durchgängigkeit des Schutzleiters sowie Schleifenwiderstandsmessung
  • Messung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD)
  • Strommessungen (Schutzleiterstrom unter 0,3 A?)

Um eine Bewertung des Zustandes der elektrischen Anlage vornehmen zu können, sind alle relevanten Teile der elektrischen Anlage zu besichtigen. Dies gilt insbesondere für Trafostationen einschließlich Mittelspannungs-Schaltanlagen, Schaltanlagen und Verteiler sowie für zugängliche, sichtbare Teile der elektrischen Installation von Maschinen, sichtbare Kabel- und Leitungsanlagen.

 

 

Zwischendecken, Kabelkanäle und Kabelschächte unterziehen wir an geeigneter Stelle einer Sichtkontrolle. Weiterhin besichtigen wir Verschlüsse von Kabel- und Leitungsdurchbrüchen, die Beleuchtungsanlage sowie die Maßnahmen zu Erdung, dem Potentialausgleich, dem Überspannungsschutz, ortsveränderliche Betriebsmittel sowie von ggf. vorhandenen Photovoltaikanlagen.

Ist eine äußere Blitzschutzanlage vorhanden, kontrollieren wir, ob im Hauptverteiler ausreichend vorgesicherte Blitzstromableiter installiert wurden und ob deren Anschlussleitungen nach VDE 0100-534 ausreichend kurz sind.

 

Letzteres gilt auch für die in sämtlichen Elektroverteilern installierten Überspannungs-Schutzeinrichtungen (Typ I bis III). Wir prüfen ebenfalls, ob vorhandene Sichtmelder eine defekte Überspannungs-Schutzeinrichtung anzeigen. Wir weisen darauf hin, dass die Prüfung nach Klausel SK 3602 nicht die Prüfung des inneren und äußeren Blitzschutzes nach DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3), oder die Prüfung der elektrischen Anlagen gemäß der DGUV V3 ersetzt.

Bei einer VDS-Prüfung, nach Klausel SK 3602, können eigene Messungen ggf. durch Messergebnisse gesetzlich bzw. behördlich vorgeschriebener Prüfungen, zum Beispiel nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3), ersetzt werden.

 

Dies gilt für die Messung des Isolationswiderstands, Schleifenwiderstands, der Durchgängigkeit des Schutzleiters sowie der RCD-Funktion. Die vorhandenen Messergebnisse sind zu bewerten und stichprobenartig mittels Kontrollmessungen zu verifizieren. Etwaige Auffälligkeiten ziehen Nachmessungen nach sich.

 

Sind keine Messprotokolle vorhanden, müssen eigene Messungen durchgeführt werden. Nicht normgerechte oder auffällig abweichende Messwerte sind im Befundschein zu dokumentieren. Bei Stichproben ist vor Ort eine repräsentative Auswahl zu treffen.

Bei Funktionsprüfungen nach DIN VDE 0105-100/A1 entscheidet der Sachverständige in Absprache mit dem Betreiber, welche Einrichtungen zwingend zu prüfen sind. Funktionsprüfungen der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) erfolgen ebenfalls in Absprache unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe.

 

Der Betreiber wird darauf hingewiesen, dass Funktionsprüfungen in regelmäßigen Abständen in Eigenregie vorzunehmen sind. Können diese Einrichtungen nicht geprüft werden, muss dies im Befundschein dokumentiert werden.

Wurden Prüfungen der ortsfesten elektrischen Anlage nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) regelmäßig durchgeführt, ist dies vom Betreiber durch Vorlage von Prüfbüchern oder Protokollen nachzuweisen. Das Prüfungsresultat wird im Absatz „Ordnungsprüfungen gemäß VdS 2871“ des Befundscheines dokumentiert.

An gleicher Stelle wird vermerkt, ob ortsveränderliche Betriebsmittel regelmäßig geprüft werden.

 

Sind explosionsgefährdete Bereiche innerhalb der elektrischen Anlage vorhanden, muss der Nachweis erfolgen, dass regelmäßige Prüfungen nach der BetrSichV, durchgeführt wurden. Auch dieses Prüfungsergebnis muss vermerkt werden.

 

Wurden Prüfungen der ortsfesten elektrischen Anlage nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) regelmäßig durchgeführt, ist dies vom Betreiber durch Vorlage von Prüfbüchern oder Protokollen nachzuweisen.

 

Wir sind Ihr Partner für die Prüfung der Elektrischen Anlagen nach den Vorgaben des VdS. Gerne beraten wir Sie und freuen uns auf Ihren Anruf. Entsprechende Informationen finden Sie im Kontaktbereich.

Sie haben Fragen?
Kontaktieren Sie uns
noch heute!